Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Psychologengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 360/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 9Artikel 2, Paragraph 9
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Bestätigungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß §§ 5 und 6 ist durch Bestätigungen über die Evaluation der jeweiligen Lehrziele nachzuweisen.Der Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß Paragraphen 5 und 6 ist durch Bestätigungen über die Evaluation der jeweiligen Lehrziele nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Soweit die Evaluation den theoretischen Teil der fachlichen Kompetenz betrifft, ist dieser durch Bestätigungen über erfolgreich abgelegte Prüfungen in den Bereichen des § 5 Abs. 2 nachzuweisen.Soweit die Evaluation den theoretischen Teil der fachlichen Kompetenz betrifft, ist dieser durch Bestätigungen über erfolgreich abgelegte Prüfungen in den Bereichen des Paragraph 5, Absatz 2, nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2014
Dokumentnummer
NOR12135220
Alte Dokumentnummer
N8199012258J